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Steuerpolitik

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Die Steuerpolitik der Europaeischen Union besteht nur in Grundzuegen. Sie versucht die groebsten Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern.



Definition:

Steuern sind Geldleistungen an Gebietskoerperschaften ohne unmittelbare Gegenleistung.
Es wird grundsaetzlich unterscheiden zwischen direkten (z.B. Einkommenssteuer), indirekten (z.B. Umsatzsteuer), Personensteuern (z.B. Einkommenssteuern) und Sachsteuern (z.B. Tabaksteuer).


Eine einheitliche Steuerpolitik zwischen den Unionsmitgliedstaaten wird es voraussichtlich auch nicht geben. Wenn das Beispiel der Vereinigten Staaten von Amerika betrachtet wird.

Zusaetztlich ist die Steuerpolitik zumindest derzeit eine der wenigen verbliebenen Moeglichkeiten der Mitgliedstaaten auf die Wirtschaftspolitik und Arbeitsmarktpolitik weitgehenden Einfluss zu nehmen.
Die neu beigetretenen Mitgliedstaaten muessen zudem ua ueber die Steuerpolitik die eigene Konkurrenzfaehigkeit erhalten.
So haben insbesondere Estland (1994), Lettland, Litauen (und auch Rumaenien) eine Flat Tax (einheitliche Niedrigsteuer) fuer die Einkommenssteuer eingefuehrt. Die Slowakei hat zum 1.1.2004 fuer alle wichtigen Steuern (Einkommenssteuer, Mehrwertsteuer, Koerperschaftssteuer) eine Einheitssatz von 19% verwirklicht, Erbschafts- und Schenkungssteuer abgeschafft; Dividenden und andere Gewinne von der Kapitalertragssteuer ausgenommen uvam. Im gegezung wurden die Steuern auf Mineraloel, Alkohol, Tabak dem EU-Durchschnitt angepasst und somit erhoeht.




Reverse-Charge-System

Eine wesentliche Erleichterung im grenzueberschreitenden Handelsverkehr wurde seit dem 1.1.1993 erreicht.
Nunmehr gilt der Grundsatz der Besteuerung der Waren im Land des Verbrauchs (innergemeinschaftlicher Erwerb) fuer Unternehmer (Bestimmungslandprinzip - Reverse Charge System).
Bei Privatpersonen (oder Privatverbrauch) wird nach dem Ursprungslandprinzip besteuert.
Ausnahmen: bei neuen Fahrzeugen, Versandhandel, Gebrauchtgegenstaende - hier gilt immer das Bestimmungslandprinzip.
Warenverkehr mit Drittlaendern: Immer Bestimmungslandprinzip.

Bei Dienstleistungen gibt es einige Ausnahmen:
Grundsaetzlich gilt als steuerpflichtig der Dienstleistende, der beguenstigte Staat ist derjenige, in dem der Dienstleistende den Sitz hat (z.B. auch Vermietung von Befoerderungsmitteln, Leistungen eines Schiedsrichters).

    Ausnahmen:
  • Grundstuecke,
  • Befoerderungsstrecke (z.B. bei einem Reisebus richtet sich der Leistungsort immer nach dem Land, indem sich der Bus gerade befindet),
  • Taetigkeitsort,
  • Empfaengerort bei Katalogleistungen (rechtliche, technische oder wirtschaftliche Beratung, Urheberrechte - die Steuerpflicht richtet sich nach dem Ort des Dienstleistungsempfaengers).

Rechtshilfe

Die Amtshilferichtlinie aus 1977/1979 sieht die Hilfe fuer die Einkommens- und Koerperschaftssteuer, die Verbrauchssteuern und fuer Steuern aus Versicherungspraemien vor.
Mit der Informationsaustauschrichtlinie (2003) wurde die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehoerden auch auf indirekte Steuern ausgedehnt, insbesondere zur Ueberwachung und Verhinderung von Mehrwertsteuerbetruegereien.

Durch die Beitreibungsrichtlinie 1976/79/EG wurde dies auf den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, der Verbrauchssteuern und der direkten Steuern eingefuehrt. Eine Abgabenexekution ist auf Ersuchen eines anderen MS moeglich.





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Aktualisiert am 07.01.2007
Erstellt: 01.12.2004