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Anton Schaefer

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Der Name EUROPA?
Unionsmitgliedstaaten
Europaeische Gemeinschaft
Verfassungsvertrag
Sprachenfrage
Europaeische Akte
Organe
Rechtsakte
Unionsbuergerschaft
Diskriminierungsverbot
Subsidiaritaet
Verhaeltnismaessigkeit
Binnenmarkt
Landwirtschaft
Warenverkehr
Arbeitnehmerfreizuegigkeit Niederlassungsfreiheit
Dienstleistungsfreiheit
Kapitalverkehrsfreiheit
Zahlungsverkehrsfreiheit Energie
Umwelt
Verkehr
Aussenhandel
WWU
Verbraucher
Wettbewerb
Steuern und Abgaben
Beihilfen
Kartellrecht
Marken-, Muster-, Patent- und Urheberrecht
Forschung
Sozialpolitik
Visa, Asyl und
Einwanderung

Justitielle Zusammenarbeit
Europaeische Politische Zusammenarbeit
GASP/ESVP
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EWR - EFTA
Abkuerzungen
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1.

Grundlagen

 

 

Frage

 

Antwort

         Notizen

 

 

 

 

1

Europarecht im engeren Sinn?

Das Recht der europaeischen Gemeinschaften und Recht der Europaeischen Union.

 

2

Europarecht im weiteren Sinne?

Bezeichnet die europaeischen internationalen Organisationen (z.B. Europarat, Nordischer Rat, Benelux-Zollunion etc.) und das von diesen Organen bzw. Einrichtungen gesetzte Recht.

 

3

Unionsrecht im weiteren Sinn?

Recht der Europaeischen Gemeinschaften und der Europaeischen Union,

 

4

Unionsrecht im engeren Sinn?

Recht der Europaeischen Union.

 

5

Primaeres Gemeinschaftsrecht?

ue       Gruendungsvertraege der Gemeinschaft (EGKSV, EGV, EuratomV);

ue       Anhaenge zu den Vertraegen und Protokolle;

ue       Beitrittsakten;

ue       aenderungen und Ergaenzungen zu den Vertraegen (z.B. EEA, Maastricht, Amsterdam, Nizza);

ue       Grundrechtserklaerung von Rat, Kommission und Parlament vom 5.4.1977 (strittig). Achtung: nicht Grundrechtscharta!

 

6

Sekundaeres Gemeinschaftsrecht

  1. Vorbereitende Rechtsakte,
  2. Verbindliche Rechtsakte,
  3. Unverbindliche Rechtsakte,
  4. Ungekennzeichnete Rechtshandlungen.

z.B.

ue       Recht, dass von den Organen der Gemeinschaft nach Massgabe des primaeren Gemeinschaftsrechts erlassen wurde (Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen, Empfehlungen, Stellungnahmen);

ue       Allgemeine Programme;

ue       Verfahrens- und Geschaeftsordnungen der Organe;

ue       Interorganvereinbarungen.

ue       Mitteilungen, Entschliessungen, Aktionsprogramme etc.

 

7

Primaeres Unionsrecht?

Unionsvertrag samt aenderungen, Protokollen und Ergaenzungen.

 

8

Welche Rechtsqualitaet haben Protokolle?

Sie sind Bestandteil des geschlossenen Vertrages.

 

9

Welche Rechtsqualitaet haben Erklaerungen zu Vertraegen?

Nach Art 31 WVR-Konvention sind Erklaerungen zu voelkerrechtlichen Vertraegen nicht Bestandteil des Vertrages (anders als Protokolle), muessen aber bei der Auslegung des Vertrages herangezogen werden.

 

 

 

 

 

10

Sekundaeres Unionsrecht?

Rechtshandlungen der Organe im Rahmen der

-          zweiten Saeule (GASP), z.B. Grundsaetze, Leitlinien, gemeinsame Aktionen, gemeinsame Standpunkte und

-          dritten Saeule (PJZS)., z.B. Beschluesse und Rahmenbeschluesse.

 

11

Ungeschriebenes Gemeinschaftsrecht?

Allgemeine Rechtsgrundsaetze und rudimentaeres Gewohnheitsrecht. Bei den allgemeinen Rechtsgrundsaetzen handelt es sich um unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht. Diesen allgemeinen Rechtsgrundsaetzen entgegenstehendes nationales Recht wird zurueckgedraengt.

 

12

Institutionelles Gemeinschaftsrecht?

Die Normen, welche die Organstruktur und damit den institutionellen Aufbau der Gemeinschaft regeln. Gemaess Art 3 Abs. 1 EUV zaehlt hierzu auch das „institutionelle Unionsrecht“.

 

13

Materielles Gemeinschaftsrecht?

Normen, die der sachlichen Verfolgung der Ziele der Gemeinschaft dienen (z.B. Arbeitsrecht, Kartellrecht, Sozialrecht, Umweltrecht, Wettbewerbsrecht, Wirtschaftsrecht etc.).

 

14

Was sind Interorganvereinbarungen?

Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Gemeinschaftsorganen (Art 10 EGV).

Interorganvereinbarungen sind Selbstbindungsverpflich-tungen ohne Aussenwirkung. Dies ist auch der Grund, warum diese nicht gegen das institutionelle Gleichgewicht verstossen, weil Interorganvereinbarungen nur Konsultativrechte verleihen. Wuerden Abschlusskompetenzen dadurch verschoben, so waere das institutionelle Gleichgewicht gestoert.

Inwieweit inzwischen durch die Summe der abgeschlossenen Interorganvereinbarungen sich das Institutionelle Gleichgewicht verschoben hat ist strittig.

 

15

Warum sind Interorganvereinbarungen mit Vorsicht aufzunehmen? Beispiele?                                      

 

Diese Vereinbarungen sind an sich rechtlich nicht verbindlich, entfalten aber eine Selbstbindung fuer die beteiligten Organe. Durch solche Vereinbarungen kann das „institutionelle Gleichgewicht“ unterlaufen werden, da die Kompetenzen und gemeinschaftsvertraglichen Verfahrensregeln nicht der Verfuegungsbefugnis der Organe unterliegen. Beispiel: das Konzertierungsverfahren, das eine Erweiterung der Konsultationspflicht des Europaeischen Parlaments brachte.

 

16

Was ist begleitendes Gemeinschaftsrecht?

Voelkerrechtliche Vertraege zwischen den Mitgliedstaaten, die Normen entfalten, die mit dem Gemeinschaftsrecht in engem inhaltlichem Zusammenhang stehen und dieses begleitend unterstuetzen (z.B. Art 293 EGV).

 

17

Unterschied zwischen begleitendem Gemeinschaftsrecht und flankierenden Gemeinschaftspolitiken?

Die begleitenden und flankierenden Gemeinschaftspolitiken wurden durch die EEA bzw. den Vertrag von Maastricht in den EGV aufgenommen und werden nun als sektorielle Politiken bezeichnet. Die wichtigsten 12 sektoriellen Politiken sind:

ue       Landwirtschaft,

ue       Verkehr,

ue       Steuerpolitik,

ue       Wirtschafts- und Waehrungsunion,

ue       Handelspolitik,

ue       Sozialpolitik,

ue       Regionalpolitik,

ue       Forschungs- und Technologiepolitik,

ue       Umweltpolitik,

ue       Entwicklungspolitik,

ue       Verbraucherschutz,

ue       Transeuropaeische Netze,

ue       Foerderungsbereich (z.B. Bildung, Kultur, Gesundheit, Industrie) und zukuenftige Bereiche (aufgenommen d. d. Vertr. v. Maastricht) Energie und Fremdenverkehr.

Als begleitendes Gemeinschaftsrecht bezeichnet man die Rechtsnormen, welche in voelkerrechtlichen Vertraegen zwischen den Mitgliedsstaaten enthalten sind und der Foerderung der Ziele der Gemeinschaften dienen (z.B. EuGVue).

Gemeinschaftspolitiken sind vor allem in Art 2 iVm Art 3 EGV genannte (siehe oben) Foerderpolitiken.

 

18

Wo ist die Bildungspolitik geregelt?               

Sektoriellen Politiken → Foerderungsbereich → Bildungspolitik. Die Kompetenzen liegen groesstenteils bei den Mitgliedsstaaten, durch eine Entschliessung des Rates 1963 und ein 1976 beschlossenes Aktionsprogramm wurde eine gemeinsame Bildungspolitik beschlossen. Der EuGH hat die Einschraenkung der Bildungspolitiken auf die Berufsbildung abgelehnt und dem EGV alle Anwendungsbereiche (z.B. Schulen, Universitaeten usw.) unterstellt.

 

19

Hat der EGV ein Kapitel ueber Sozialpolitik?    

JA, vgl. Titel XI EGV. Sektoriellen Politiken → Foerderungsbereich → Sozialpolitik. Jedoch ist eine weitgehende Zurueckhaltung zugunsten nationaler Zustaendigkeiten gegeben. Es wurde die Annaeherung der Sozialpolitiken beschlossen und ein „Europaeischer Sozialfonds“ (Art 146 – 148 EGV) gegruendet. Bedingt durch die negative Haltung des Vereinigten Koenigreichs wurde das „Abkommen der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer“ nur von 11 der damals 12 Mitgliedsstaaten unterzeichnet (inzwischen ist das Vereinigte Koenigreich beigetreten). Insbesondere die Gleichbehandlungsgebote wurden institutionalisiert. Der Europaeische Sozialfonds (ESP) wirkt insbesondere auf dem Gebiet der Arbeitsmarktfoerderung.

 

20

Welches war die erste Europaeische Gemeinschaft?

Die Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl (auch Montanunion). Vertragsunterzeichnung am 18.4.1951, in Kraft treten am 23.7.1952, Abgelaufen am 23.7.2002.

 

21

Wann trat der Vertrag von Maastricht in Kraft?

Am 1.11.1993.

 

22

Wann trat der Vertrag von Amsterdam in Kraft?

Am 1.5.1999.

 

23

Wann trat der Vertrag von Nizza in Kraft?

Am 1.2.2003.

 

24

Was versteht man unter dem „spill-over-Effekt“?

Die wirtschaftliche Teil-Integration in der Hoffnung bzw. dem Wissen, dass dies auch die politische nach sich ziehen wuerde (auch funktionalistischer Ansatz genannt).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

25

Wann wurden die Europaeischen Gemeinschaften gegruendet?

Montanunion siehe oben Frage 20.

EGV und EAGV, Vertragsverhandlungen seit 1955 (Konferenz von Messina), Unterzeichnung am 25.3.1957 auf dem Kapitol in Rom. In Kraft treten am 1.1.1958. Gilt auf unbegrenzte Zeit.

 

26

Welches „Hoheitsgebiet“ umfasst die EU?

Gemaess Art 299 EGV die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, einige ueberseeische Departements und Inseln. Dieses wurde u.a. durch Art 3 der VO 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 (Zollkodex) und die Ausnahmen davon festgelegt.

 

27

Welches Land hat nachtraeglich fuer die Position eines ueberseeischen Landes und Hoheitsgebietes optiert?

Groenland. Mit Wirkung vom 1.2.1985 wurde der Anwendungsbereich des EGV eingeschraenkt, so dass Groenland nunmehr nicht mehr davon umfasst ist.

 

28

Welche wichtige Grundsatzentscheidung traf der EuGH in der Rs. Costa – E.N.E.L. (1964)

ueber die besondere Rechtsnatur des Gemeinschaftsrechts. Dabei unterscheidet er, dass durch die Vertraege eine eigene Rechtsordnung des Voelkerrechts geschaffen wurde, welches in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten aufgenommen wurde. Im Unterschied zur Einteilung in Voelkerrecht (z.B. gewoehnlichen internationalen Vertraegen) und zum nationalstaatlichen Recht, steht nunmehr dazwischen das Recht der Gemeinschaften.

Einem Mitgliedstaat ist es dadurch nunmehr verwehrt, einer innerstaatlichen Vorschrift Vorrang vor dem entgegenstehenden Gemeinschaftsrecht einzuraeumen.

 

29

Was versteht man unter „Supranationalitaet“?

Die Faehigkeit internationaler Organisationen die Mitgliedstaaten ohne deren ausdrueckliche Zustimmung zu jedem Rechtsakt (z.B. durch Beschluesse) mit Mehrheitsentscheidung unmittelbar binden zu koennen.

 

30

Einige Kriterien der Supranationalitaet der EG?

-          weitreichende uebertragung von Kompetenzen;

-          Errichtung einer eigenen Rechtsordnung;

-          Unmittelbare Anwendbarkeit und Vorrang des Gemeinschaftsrechtes;

-          Verpflichtung der Mitglieder durch Beschluesse des supranationalen Organs;

-          Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss;

Die Europaeische Gemeinschaft ist ein eigenstaendiger Herrschaftsverband mit eigenen Hoheitsrechten und von den Mitgliedsstaaten unabhaengiger Rechtsordnung, welche die Mitgliedsstaaten und deren Buerger bindet. Seit der Luxemburger Vereinbarung ist der Rat nur noch ein bedingt supranationales Organ.

 

31

Wodurch wird die Supranationalitaet stark eingeschraenkt?

Durch die Luxemburger Vereinbarung, das Komitologieverfahren und den Kompromiss von Ioannina.

 

32

Was versteht man unter dem Uniformitaetsprinzip?

a.        Unmittelbare Geltung des Gemeinschaftsrechts,

b.       Unmittelbare Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts,

c.        Anwendungsvorrang,

d.       Auslegungsmonopol des EuGH.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

33

Was versteht man unter dem Effizienzgebot?

Wuerde bei der mitgliedstaatlichen Vollziehung von Gemeinschaftsrecht eine Kollision zwischen dem staatlichen Recht und dem Gemeinschaftsrecht entstehen, so muss die nationale Behoerde alles notwendige von sich aus unternehmen, um dem Gemeinschaftsrecht die effektive Durchsetzung zu ermoeglichen. Falls dies nicht geschieht, kann ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden.

a.         Dezentrale Vollziehung und praktische Wirksamkeit,

b.         Unmittelbare Wirkung von Richtlinien,

c.         Staatshaftung bei Nicht- oder unvollstaendiger Umsetzung

 

34

Wo greift das Effizienzgebot vor allem?

Bei der Staatshaftung, der unmittelbaren Anwendung von Richtlinien und einstweiligen Anordnungen.

 

35

Was versteht man unter dem Verhaeltnismaessigkeitsprinzip?

Der EuGH hat auch festgestellt (vgl. z.B. Rs. Cassis de Dijon), dass die Einschraenkungen der Mitgliedstaaten, welche aus wichtigen Gruenden (z.B. Allgemeininteresse) geltend gemacht werden (z.B. Umweltschutz), den innergemeinschaftlichen Handel nicht mehr als notwendig belasten duerfen um das angestrebte Ziel zu erreichen (Verhaeltnismaessigkeitsprinzip).

Art 5 Abs. 3 EGV:

                a. Kompetenzbeschraenkung (Subsidiaritaetsprotokoll)                    b. Massnahmenbeschraenkung

Das Verhaeltnismaessigkeitsprinzip ist unmittelbar anwendbar.

 

36

Was versteht man unter dem Diskriminierungsverbot?

Art 12 EGV (allgemeines Diskriminierungsverbot) verbietet die Diskriminierung von Staatsangehoerigen, jedoch kann daraus kein Verbot der Inlaenderdiskriminierung abgeleitet werden (strittig). Diskriminierungen sind zulaessig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind, jedoch muss hier zwischen Ungleichbehandlung und Diskriminierung unterschieden werden. Nicht jede sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung ist eine Diskriminierung gemaess Art 12 EGV.

Der EuGH hat das allgemeine Diskriminierungsverbot aus Art 12 EGV und die speziellen Diskriminierungsverbote im EGV (z.B. in Art 28, 29 und 30, in 39 Abs. 2, 43 Abs. 2, 50 Abs. 3, 56 Abs. 1 und 2) zu einem fast allgemein gueltigen Beschraenkungsverbot ausgedehnt.

 

37

Was versteht man unter dem speziellen Diskriminierungsverbot?

Das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters, wegen einer Behinderung oder sexuellen Ausrichtung gemaess Art 13 EGV. Dieses spezielle Diskriminierungsverbot wurde zusaetzlich durch Richtlinien ausgebaut (z.B. RL 2000/78/EG und 2000/43/EG).

 

38

Ist das allgemeine Diskriminierungsverbot unmittelbar anwendbar?

Ja, der EuGH hat dies in seiner Rechtsprechung zu Art 12 EGV immer wieder bestaetigt.

 

39

Ist eine Berufung auf das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 12 EGV immer moeglich?

Nein, nach Art. 12 (1) EGV gilt dieses nur, unbeschadet besonderer Bestimmungen im EGV. Diese besonderen Bestimmungen sind z.B. in den vier Grundfreiheiten angefuehrt. Des weiteren muss die Diskriminierung im „Anwendungsbereich des Vertrages“ liegen und die Staatsangehoerigkeit betreffen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

40

Was versteht man unter der horizontalen Wirkung des Diskriminierungsverbotes?

In der Rs. Angonese (1998) hat der EuGH entschieden, dass das in Art 39 verankerte Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehoerigkeit im Rahmen des Geltungsbereichs der Vertraege auch fuer Privatpersonen untereinander gilt. Dies wurde in den Rs. Kraus und Rs. Bosman fuer den Anwendungsbereich der Personenverkehrsfreizuegigkeit noch weiter ausgebaut und bestaetigt.

 

41

Was versteht man unter dem Kohaerenzgebot?

Das Kohaerenzgebot verpflichtet die Mitgliedstaaten aus dem EUV und die Europaeischen Gemeinschaften die einzelnen Massnahmen aufeinander abzustimmen und widerspruechliche Massnahmen zu vermeiden.

Die Kohaerenz nach aussen wird von der Kohaerenz nach innen flankiert.

 

42

Wer ist fuer die Einhaltung des Kohaerenzgebotes zustaendig?

Der Rat und die Kommission.

 

43

Was bedeutet wirtschaftliche und soziale Kohaesion iSd Art 158 EGV?               

Die Zusammenarbeit der Gemeinschaft und der Mitgliedsstaaten fuer ein geeintes Europa unter besonderer Beruecksichtigung der benachteiligten Gebiete der Union, insbesondere der laendlichen Bereiche.

 

44

Was versteht man unter dem Solidaritaetsgebot?

Dass sowohl die Rechte als auch die Pflichten (Lasten) aus der EU-Mitgliedschaft gleichmaessig zwischen den Mitgliedstaaten verteilt und getragen werden.

 

45

Was versteht man unter dem Loyalitaetsgebot des EGV?

Gemaess Art 11 Abs. 2 EUV unterstuetzen die Mitgliedstaaten „die Aussen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalitaet und Solidaritaet.“ Siehe auch Gemeinschaftstreue.

 

46

Was versteht man unter dem Grundsatz der Gemeinschaftstreue?

Jeder Mitgliedstaat unterlaesst alle Handlungen welche die Geltung und Anwendung der Vertraege nach innen (Gemeinschaftstreue) oder nach aussen (Loyalitaet) beeintraechtigen oder verhindern koennten.

Das Prinzip der Gemeinschaftstreue ergibt sich bereits aus Art 10 EGV und aus den voelkerrechtlichen Rechtsgrundsaetzen wie sie z.B. in der Wiener Vertragsrechtskonvention manifestiert wurden (z.B. Pacta sunt servanda) sowie aus den allgemeinen Rechtsgrundsaetzen aus den Rechtmaterien der Mitgliedstaaten.

Inwieweit diese Gemeinschaftstreue sich zur „Bundestreue“ verdichtet hat, ist noch strittig.

 

47

Welche zwei Pflichten finden sich in Art 10 EGV?

Art 10 Abs. 1 EGV statuiert Handlungspflichten, Art 10 Abs. 2 EGV Unterlassungspflichten

 

48

Beispiele fuer Pflichten der Mitgliedstaaten aus Art 10 EGV

ue       effektiver Vollzug des Gemeinschaftsrechts,

ue       Pflicht zur gemeinschaftskonformen Auslegung nationalen Rechts,

ue       Pflicht zur Unterlassung gemeinschaftsrechtswidriger nationaler Rechtssetzung,

ue       Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit der Gemeinschaftsorgane mit den Mitgliedstaaten,

ue       Beachtung des Rechtsstaatsprinzips gegenueber den Mitgliedstaaten durch Gemeinschaftsorgane

ue       Pflicht zur Gemeinschaftstreue auch zwischen den Mitgliedstaaten.

 

 

 

 

 

49

Was bedeutet das Prinzip der begrenzten Einzelermaechtigung?

Die Vertraege sehen keine generelle Ermaechtigung zum Erlass von Rechtshandlungen vor, sondern von den Gemeinschaftsorganen duerfen nur in den Faellen Rechtshandlungen gesetzt werden, in welchen sie durch die Vertraege dazu ermaechtigt sind (Einzelermaechtigung). Es fehlt also an einem Kompetenzkatalog und auch einer Kompetenz–Kompetenz (vgl. Art 5 EUV, Art 5 Abs 1 EGV iVm Art 6 Abs 3 EUV). Durch den EuGH wurde das Prinzip der begrenzten Einzelermaechtigung in verschiedenen Bereichen stark ausgedehnt (vgl. auch den „Parallelismus“ zwischen Innen- und Aussenkompetenz).

 

50

Welche 3 Kriterien muessen vorliegen, damit ein Rechtsakt im Sekundaerrecht ergehen kann?

ue       Vorschlag der Kommission,

ue       Einzelkompetenz muss vorliegen,

ue       Die im Primaerrecht vorgesehen Rechtshandlungsform und Beschlussverfahren muessen eingehalten werden (z.B. Verordnung, Richtlinie, Beschluss etc.).

 

51

Was versteht man unter begrenzter Verbandskompetenz?

Die inhaltliche Ausgestaltung des Prinzips der begrenzten Ermaechtigung ist das Prinzip der begrenzten Verbandskompetenz. Die Gemeinschaftsorgane duerfen nur nach Massgabe der einzelnen Ermaechtigungen taetig werden. Verfahrensmaessig sind sie dabei an die Rechtsaktformen gebunden, welche in der Einzelermaechtigung vorgesehen sind (ist keine bestimmte vorgesehen, steht es den Gemeinschaftsorganen weitgehend frei, welche sie waehlen).

 

52

Was wird vor allem in der deutschsprachigen Lehre aus dem Prinzip der begrenzten Einzelermaechtigung abgeleitet?

Dass die Gemeinschaften keine originaeren Kompetenzen haben, sondern nur abgeleitete (von den Mitgliedstaaten uebertragene). Daraus wird wiederum abgeleitet, dass die Gemeinschaft kein Staat sein kann, aber auch kein reines Voelkerrechtssubjekt mehr ist, sondern ein Gebilde „sui generis“. Wann sich jedoch aus einer Summe von Einzelkompetenzen ein Kompetenzkatalog bildet ist strittig.

 

53

Was versteht man unter der „implied-powers-Lehre“?

Der EuGH hat aus dem Prinzip der begrenzten Ermaechtigung herausgearbeitet, dass den Gemeinschaften neben den geschriebenen Kompetenzen auch diejenigen zustehen, welche die Gemeinschaftsorgane fuer die Erfuellung der notwendigen Aufgaben benoetigen, auch wenn diese nicht explizit in den Vertraegen angefuehrt sind (= die Anerkennung ungeschriebener Gemeinschaftszustaendigkeit kraft Sachzusammenhanges).

Die wichtigsten Anwendungsfaelle waren bisher die Landwirtschaft und die Aussenkompetenzen

 

54

Was versteht man unter dem Vertragslueckenschliessungsverfahren?

Durch das Vertragslueckenschliessungsverfahren (Art 308 EGV) wird der Rat ermaechtigt in all denen Faellen, in denen ein Taetigwerden der Gemeinschaften zur Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes erforderlich ist und die erforderlichen Befugnisse nicht im Vertrag vorgesehen sind, diese Vorschriften zu erlassen.

 

55

Was versteht man unter dem „effet utile“ Prinzip?

(Nuetzlichkeitsprinzip – Prinzip der praktischen Wirksamkeit/Nutzen) Auslegung von gemeinschaftsrechtlichen Vertragsbestimmungen im Gegensatz zum nationalen Recht im Zweifel nach der Nuetzlichkeit, Nutzen und Wirksamkeit einer Regelung so, dass der gemeinschaftliche Vertragszweck erreicht wird und dadurch andere Vertragsbestimmungen nicht verletzt werden. Bestimmungen der Gemeinschaftsvertraege duerfen ihrer Wirksamkeit nicht dadurch beraubt werden, dass einige Mitgliedstaaten die ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht oder unzureichend erfuellen.

Das nationale Recht hat zurueckzutreten, auch wenn es spaeter als die Gemeinschaftsnorm erlassen wurde (vgl. dazu z.B. EuGH in Rs. Simmenthal II) und auf das nationale, dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehende Recht (auch Verfassungsrecht - strittig), darf sich der Mitgliedstaat nicht berufen (vgl. EuGH in Rs. Ratti, 1979).

Dieses Prinzip ist eine wesentliche Novation zu klassischen voelkerrechtlichen Ansichten. Voelkerrechtlichen Verpflichtungen werden in der Praxis oftmals die internen (nationalstaatlichen) Rechts- und Finanzvorschriften entgegengehalten um die Nichterfuellung einer voelkerrechtlichen Verpflichtung zu rechtfertigen.

 

56

Auf welchen Grundsaetzen beruht die EU?

ue       Freiheit,

ue       Demokratie,

ue       Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

ue       Unionsbuergerschaft,

ue       Rechtstaatlichkeit,

ue       Achtung der Identitaet der Mitgliedstaaten und Subsidiaritaet,

ue       Prinzip der begrenzten Ermaechtigung,

ue       Loyalitaet und Solidaritaet,

ue       Kohaerenz und Kontinuitaetsgebot,

ue       Verstaerkte Zusammenarbeit (Flexibilitaet),

ue       Transparenz und Zugang der oeffentlichkeit zu den Dokumenten der Union.

 

57

Was versteht man darunter, dass unterschiedliche Bedeutungsinhalte zwischen gleichen Begriffen bestehen koennen?

Einem Begriff kann durch die systematisch teleologische Interpretation in einem voelkerrechtlichen Vertrag ein anderer Bedeutungsinhalt zukommen als in einem gemeinschaftsrechtlichen Zusammenhang. Die Grenze der unterschiedlichen Begrifflichkeit ist die Wortlautschranke (vgl. z.B. EuGH in der Rs. Poridor u.a.).

 

58

Was bedeutet die Wortlautschranke?

Jede Interpretation beginnt bei der grammatikalischen Interpretation, geht ueber zur kontextuellen, zur historischen und muss zur systematischen Interpretation gelangen. Erst dann kann die teleologische Interpretation angewandt werden, weil sonst der Interpret sich als Gesetzgeber betaetigen wuerde. Damit wuerde sich aber die Gewaltenteilung verschieben.

Die Wortlautschranke begrenzt also die Auslegungsbreite der weiteren Interpretationsstufen.

 

59

Was versteht man unter dem Begriff „Flexibilitaet“?

Dieser Begriff entspricht im Vertrag von Amsterdam der verstaerkten Zusammenarbeit. Dabei haben einzelne Mitgliedstaaten den Willen verstaerkt zu kooperieren und auch die Moeglichkeiten dazu zu schaffen.

 

60

Wie viele Mitgliedstaaten muessen an einer Verstaerkten Zusammenarbeit teilnehmen?

Mindestens Acht.

 

61

Welche Bedingungen fuer die Verwirklichung einer Verstaerkten Zusammenarbeit gibt es?

Zu unterscheiden grundsaetzlich in allgemeine und spezielle Bedingungen. Die allgemeinen Voraussetzungen sind in Art 43 ff EUV geregelt. Die speziellen jeweils in Art 11 und 11a EGV (Erste Saeule), Art 27a bis 27e EUV (Zweite Saeule) und Art 40 bis 40b EUV (Dritte Saeule). Allgemeine Voraussetzungen sind z.B.:

-          Die Verstaerkte Zusammenarbeit muss dazu dienen, die Ziele der Union und der Gemeinschaften zu foerdern, die Interessen zu schuetzen und der Integration nuetzen, auch darf diese nicht die Kohaerenz der GASP beeintraechtigen oder die Zustaendigkeiten der EG verschieben.

-          Die Vereinbarungen zur Verstaerkten Zusammenarbeit muessen sowohl in den Grundsaetzen als sich auch im Rahmen der Vertraege bewegen,

-          Der Binnenmarkt und der wirtschaftliche / soziale Zusammenhalt darf nicht beeintraechtigt werden,

-          Mindestens acht Mitgliedstaaten muessen daran teilnehmen,

-          Diskriminierungen zwischen Unionsbuergern duerfen dadurch nicht entstehen,

-          Die Verstaerkte Zusammenarbeit muss allen Mitgliedstaaten, die daran vorerst nicht teilnehmen zukuenftig unbeschraenkt offen stehen,

-          Die Verstaerkte Zusammenarbeit muss das letzte Mittel sein, wenn die angestrebten Ziele durch andere Mittel nicht erreicht werden koennen.

 

62

Sind die im Rahmen der Verstaerkten Zusammenarbeit gefassten Beschluesse Teil der Rechtsmaterie der Union?

Nein, nach Art 44 Abs. 1 Uabs. 2 EUV nicht. Sie binden zusaetzlich nur die an der verstaerkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten. Die Stellung befindet sich zwischen sekundaerem Unionsrecht und begleitendem Gemeinschaftsrecht (Voelkerrecht).

 

63

Was sind die „Kopenhagener Kriterien“?

Die Beitrittsvoraussetzungen fuer potentielle Mitgliedstaaten der EU:

-          wirtschaftliche Kriterien (beitretende Staaten bzw. die vorhandene marktwirtschaftliche Wirtschaft des Staates muessen dem wirtschaftlichen Druck durch die Gemeinschaft standhalten),

-          Gewaehrleistung der Menschenrechte und eines Minderheitenschutzes, von Demokratie und Rechtstaatlichkeit,

-          uebernahme der gesamten Rechtsmaterie der Gemeinschaft (sog. acquis communautaire).

 

64

Warum muss ein Beitrittswerber mit jedem Mitgliedsstaat einen voelkerrechtlichen Vertrag schliessen?

Die Gemeinschaft ist zwar eine supranationale Einrichtung, bei Vertragsaenderungen (Primaerrecht) sind jedoch gemaess Unionsrecht und Gemeinschaftsrecht die Mitgliedsstaaten zur Ratifizierung verpflichtet. Dies sichert u.a., dass die Mitgliedsstaaten „Herren der Vertraege“ bleiben.

 

65

Kann man aus der EU austreten?  

Grundsaetzlich ist ein Austritt aus jedem Vertrag moeglich. Einen faktischen Austritt koennen die Mitgliedsstaaten nicht verhindern. Aus dem Voelkerrecht kann die Moeglichkeit des Austritts abgeleitet werden, auch wenn der EUV keine Austrittsmoeglichkeit vorsieht. Gleichfalls ist ein Ausschluss eines Mitgliedsstaates bei beharrlicher, schwerer Verletzung des EUV aufgrund des Voelkerrechts gemaess Art 60 WVK moeglich (vgl. auch Art 59 Verfassungsvertragsentwurf vom Juli 2003).

 

66

Wie viele Amtssprachen gibt es in der EU?

Gemaess Art 290 EGV: 21 Amtssprachen.

 

67

Wo liegt der Unterschied zwischen „authentischer“ Sprache, Arbeitssprache und Amtssprache?

Die authentisches Sprache ist die Sprache in der die Gruendungsvertraege abgeschlossen sind und die zur Auslegung herangezogen werden duerfen. Dies sind 12 Sprachen (inkl. Gaelisch – ab 1.5.2004 sind es 22 authentische Sprachen).

Arbeitssprache ist die Sprache der Organe bei internen Beratungen. Dies ist meist Englisch, Franzoesisch und Deutsch. Der EuGH und das EuG haben Franzoesisch als Arbeitssprache gewaehlt.

Amtssprachen sind die in den Mitgliedstaaten der Europaeischen Union verwendeten Sprachen. In diesen Sprachen koennen sich die Mitgliedstaaten und die Unionsbuerger an die EU-Organe wenden und haben ein Anrecht auf eine Antwort in der selben Sprache. In dieser Amtssprache werden auch die allgemein gueltigen Rechtshandlungen der EU-Organe erlassen.

Durch die Verordnung 920/2005 des Rates vom 13. Juni 2005 zur aenderung der VO 1 vom 15.4.1958 zur Regelung der Sprachenfrage wurde auch gaelisch als Amtssprache, spaetestens ab 2011 vollstaendig gleichberechtigt neben die anderen verwendeten Amtssprachen gestellt.

Weitere Sprachen (z.B. von Minderheiten) koennen im Rahmen eines Verwaltungsabkommens zwischen Rat und Unionsmitgliedstaat als amtliche sprachen verwendet werden, wenn der Mitgliedstaat die Kosten fuer die uebersetzungen traegt. Eine beglaubigte uebersetzung entfaltet jedoch keine Rechtswirkung. Siehe auch Schlussfolgerung des Rates vom 13.6.2005.

 

68

Welche Probleme ergeben sich daraus, dass es in der Gemeinschaft kein kodifiziertes Verwaltungsrecht gibt?

Es muss auf allgemeine Rechtsgrundsaetze die allen Mitgliedstaaten eigen sind zurueckgegriffen werden. Die Rechtssicherheit fuer die Verwaltungsorgane der Gemeinschaft erschliesst sich somit erst aus der Judikatur des EuGH.

 

69

Was versteht man unter Inlaenderdiskriminierung?

Unionsbuerger aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft muessen in bestimmten Fallkonstellationen gegenueber Inlaendern bevorzugt behandelt werden, da ihnen die Grundfreiheiten offen stehen und nationale Rechtsvorschriften nicht entgegen gehalten werden duerfen, waehrend Inlaendern  an diese gebunden sind (vgl. z.B. Rs. Surindas Singh, 1992).

Der Begriff Inlaender ist dabei nicht nur auf Staatsangehoerige bezogen, da z.B. auch der im Inland ansaessige Unternehmer von den nationalen Gesetzen im Inland benachteiligt werden kann. Die Inlaenderdiskriminierung hat seine Ursache im noch unvollendeten Binnenmarkt.

Gemeinschaftsrechtlich ist die Inlaenderdiskriminierung nicht verboten, da fuer die Anwendung des Gemeinschaftsrechts immer ein zwischenstaatlicher Sachverhalt vorliegen muss. Art 58 Abs. 1 lit. a EGV erlaubt im Steuerrecht sogar ausdruecklich eine Diskriminierung.

In Deutschland ist die Inlaenderdiskriminierung noch nicht unzulaessig aber in Diskussion. In oesterreich ist die Inlaenderdiskriminierung weitgehend verfassungswidrig (Verstoss gegen Art 14 EMRK iVm Art 8 EMRK).

 

 

 

 




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Aktualisiert am 07.01.2007
Erstellt: 01.01.2006